Zusammenfassung des Sachverhalts: A. Der Beschwerdeführer erwarb im Jahre 1993 das eidgenössische Ärztediplom und hat seither mehrere Weiterbildungsperioden zur Erreichung des Facharzttitels «Psychiatrie und Psychotherapie» absolviert. Am 29. Mai 2002 wurde ihm von der zuständigen Behörde des Kantons X. eine Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung ausgestellt. Nachdem ihm von der Foederatio Medicorum Helveticorum (FMH), Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, am 4. Juni 2002 der Weiterbildungstitel «Praktischer Arzt» erteilt worden war, eröffnete er am 1. Juli 2002 in Y. eine ärztliche Praxis.