- Die festgestellte Lücke im Übergangsrecht der Weiterbildungsverordnung ist im Beschwerdeverfahren gesetzeskonform und unter Beachtung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit zu schliessen. Diejenigen Ärzte, welche bei Inkrafttreten des revidierten FMPG bereits über eine altrechtliche Praxisbewilligung verfügten, von dieser aber erst kurz danach Gebrauch gemacht haben, sind übergangsrechtlich gleich zu behandeln wie jene, welche ihre Praxis unmittelbar vor dem Rechtswechsel eröffnet haben (E. 3.3).