- Entgegen dem gesetzlichen Auftrag enthält die Übergangsregelung der Weiterbildungsverordnung keine Vorschriften über die Erteilung eidgenössischer Weiterbildungstitel unter erleichterten Bedingungen an jene Ärzte, welche bei Inkrafttreten des revidierten FMPG zwar bereits im Besitze einer altrechtlichen Praxisbewilligung waren, von dieser aber noch keinen Gebrauch gemacht hatten (E. 3.2). - Die festgestellte Lücke im Übergangsrecht der Weiterbildungsverordnung ist im Beschwerdeverfahren gesetzeskonform und unter Beachtung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit zu schliessen.