- Die Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung ist nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden und kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen (E. 2.2). - Entgegen dem gesetzlichen Auftrag enthält die Übergangsregelung der Weiterbildungsverordnung keine Vorschriften über die Erteilung eidgenössischer Weiterbildungstitel unter erleichterten Bedingungen an jene Ärzte, welche bei Inkrafttreten des revidierten FMPG zwar bereits im Besitze einer altrechtlichen Praxisbewilligung waren, von dieser aber noch keinen Gebrauch gemacht hatten (E. 3.2).