1 Medizinische Weiterbildung. Erteilung eidgenössischer Weiterbildungstitel unter erleichterten Bedingungen. Übergangsrecht. Richterliche Lückenfüllung. Art. 24 Abs. 3 FMPG. Art. 11 Abs. 1 Weiterbildungsverordnung. Art. 62 Abs. 4 VwVG. Art. 1 Abs. 2 und 3 ZGB. - Die Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung ist nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden und kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen (E. 2.2).