{"Signatur": "CH_VB_026", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-11-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_026_JAAC-69-46--_2004-11-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006971.pdf?ID=150006971", "Checksum": "2c6f81017cb732062f10674c7cf28d71"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.46 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 30.11.2004 JAAC 69.46 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales 30.11.2004 JAAC 69.46 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento 30.11.2004 JAAC 69.46 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des profession..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:20", "Checksum": "0e42c919e014ae1b131dd97015ea9312", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 30.11.2004 JAAC 69.46 \r\n\n 5\n«Wer das eidgenössische Diplom als Ärztin oder Arzt erworben hat und\nbei Inkrafttreten dieser Änderung über eine kantonale Bewilligung zur\nselbstständigen Ausübung des Arztberufs verfügt, ist weiterhin berechtigt,\nohne eidgenössischen Weiterbildungstitel in der ganzen Schweiz diesen Beruf\nselbstständig auszuüben. Wem bis zum Inkrafttreten kein Titel erteilt wurde,\nerhält einen eidgenössischen Weiterbildungstitel, der seiner praktischen und\ntheoretischen Weiterbildung entspricht. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.»\nIn Erfüllung dieses Rechtsetzungsauftrags hat der Bundesrat in Art. 11\nWeiterbildungsverordnung Vorschriften über die übergangsrechtliche,\nerleichterte Erteilung von eidgenössischen Weiterbildungstiteln erlassen.\nArt. 11 Abs. 1 Weiterbildungsverordnung bestimmt, welche Ärzte in den\nGenuss einer derartigen erleichterten Titelerteilung kommen können:\n«Wer vor dem 1. Juni 2002 den Arztberuf in der Schweiz selbstständig ausgeübt\nhat, kann, sofern er bis zu diesem Zeitpunkt keinen Weiterbildungstitel nach\nArtikel 9 erworben hat, die Erteilung eines eidgenössischen Titels beantragen.»\n3.2. Es fällt auf, dass die gesetzliche und die verordnungsmässige\nUmschreibung des Kreises jener Ärzte, denen ein Weiterbildungstitel\nunter erleichterten Voraussetzungen erteilt werden kann, nicht\nübereinstimmt. Während Art. 24 Abs. 3 FMPG vorsieht, dass all jene\nÄrzte weiterhin praktizieren dürfen und unter den vom Bundesrat zu\nbestimmenden (herabgesetzten) Voraussetzungen einen eidgenössischen\nWeiterbildungstitel erhalten sollen, die über eine kantonale Bewilligung zur\nselbstständigen Ausübung des Arztberufs verfügen, beschränkt Art. 11 Abs. 1\nWeiterbildungsverordnung den Kreis der Anspruchsberechtigten auf Ärzte,\nwelche den Arztberuf bereits selbstständig ausgeübt haben.\nDas vorliegende Verfahren zeigt, dass dieser Unterschied nicht bedeutungslos\nist. Die Verordnung enthält - entgegen dem ausdrücklichen gesetzlichen\nRechtsetzungsauftrag - keine übergangsrechtliche Regelung für jene\nFälle, in denen ein Arzt am 1. Juni 2002 zwar bereits eine kantonale\nBerufsausübungsbewilligung besass, die selbstständige ärztliche Tätigkeit\naber noch nicht aufgenommen hatte. In dieser Beziehung widerspricht die\nRegelung von Art. 11 Weiterbildungsverordnung dem Gesetz und erweist sich\nals lückenhaft.\nDas Abstellen des Gesetzgebers auf den Zeitpunkt der Erteilung der\nkantonalen Praxisbewilligung und nicht etwa der Praxiseröffnung stellt -\nwie die Ausführungen in der bundesrätlichen Botschaft zeigen (vgl. Botschaft\nFMPG, S. 6390 f.) - keineswegs ein Versehen dar, sondern ist durchaus gewollt.\nMit der Erteilung einer kantonalen Praxisbewilligung wurde ein eindeutig\nbestimmbarer, weniger als die Praxiseröffnung von Zufälligkeiten und\ndem Einfluss des Antragsstellers unterliegender Zeitpunkt gewählt. Damit\nkonnte vermieden werden, dass Ärzte nach Erhalt der Bewilligung ihre\nPraxis nur pro forma - mit dem alleinigen Zweck der erleichterten Erlangung\neines Weiterbildungstitels - kurz vor dem 1. Juni 2002 eröffneten, was ohne\nunverhältnismässigen Verwaltungsaufwand kaum zu überprüfen gewesen\nwäre. Zudem ist zu betonen, dass mit der kantonalen Bewilligungserteilung\nbehördlich bescheinigt wurde, dass der Bewerber über die nach altem Recht\n\n"}