{"Signatur": "CH_VB_026", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-11-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_026_JAAC-69-46--_2004-11-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006971.pdf?ID=150006971", "Checksum": "2c6f81017cb732062f10674c7cf28d71"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.46 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 30.11.2004 JAAC 69.46 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales 30.11.2004 JAAC 69.46 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento 30.11.2004 JAAC 69.46 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des profession..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:20", "Checksum": "0e42c919e014ae1b131dd97015ea9312", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 30.11.2004 JAAC 69.46 \r\n\nZusammenfassung des Sachverhalts:\nA. Der Beschwerdeführer erwarb im Jahre 1993 das eidgenössische\nÄrztediplom und hat seither mehrere Weiterbildungsperioden zur Erreichung\ndes Facharzttitels «Psychiatrie und Psychotherapie» absolviert. Am 29. Mai\n2002 wurde ihm von der zuständigen Behörde des Kantons X. eine Bewilligung\nzur selbstständigen Berufsausübung ausgestellt. Nachdem ihm von der\nFoederatio Medicorum Helveticorum (FMH), Verbindung der Schweizer\nÄrztinnen und Ärzte, am 4. Juni 2002 der Weiterbildungstitel «Praktischer\nArzt» erteilt worden war, eröffnete er am 1. Juli 2002 in Y. eine ärztliche Praxis.\nB. Am 17. April 2003 beantragte der Beschwerdeführer bei der\nTitelkommission (im Folgenden: TK) der FMH, es sei ihm gestützt auf\ndie erleichterten Bedingungen gemäss Art. 11 der Verordnung vom\n17. Oktober 2001 über die Weiterbildung und Anerkennung der Diplome\nund Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe (im Folgenden:\nWeiterbildungsverordnung, SR 811.113) der Weiterbildungstitel «Psychiatrie\nund Psychotherapie» zu erteilen. Dieses Gesuch wies die TK ab, da eine\nerleichterte Titelgewährung nur möglich sei, wenn der gesuchstellende\nArzt vor dem 1. Juni 2002 in der Schweiz selbstständig tätig gewesen sei.\nDa der Beschwerdeführer seine Praxis erst am 1. Juli 2002 eröffnet habe,\nsei eine erleichterte Titelgewährung ausgeschlossen, und er könne den\ngewünschten Weiterbildungstitel nur unter den üblichen Voraussetzungen\ngemäss Weiterbildungsordnung der FMH vom 21. Juni 2000 (im Folgenden:\nWBO[30]) erwerben.\nC. Gegen diesen Entscheid führte der Beschwerdeführer bei der\nBeschwerdekommission Weiterbildungstitel der FMH (heute:\nEinsprachekommission Weiterbildungstitel) Beschwerde.\nIn der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der\nangefochtene Entscheid der TK verletze den Grundsatz der rechtsgleichen\nBehandlung, das Willkürverbot sowie das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit.\nDer in Art. 11 Abs. 1 Weiterbildungsverordnung vorgesehene Stichtag\nvom 1. Juni 2002 nehme keine Rücksicht auf den vom Bundesrat am 3. Juli\n2002 erlassenen Zulassungsstopp (Verordnung vom 3. Juli 2002 über die\nEinschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten\nder obligatorischen Krankenpflegeversicherung, SR 832.103). Dies führe\ndazu, dass Schweizer Ärzte, die ihre Praxis zwischen diesen beiden Terminen\neröffnet hätten, ungerechtfertigterweise schlechter behandelt würden als\nÄrzte, die bereits früher ihre selbstständige Berufstätigkeit aufgenommen\nhätten oder aus dem Raum der Europäischen Union (EU) stammten. Es bestehe\nkein öffentliches Interesse daran, von Ärzten, welche die gemäss Art. 11 Abs. 3\nbis 5 Weiterbildungsverordnung erforderliche Weiterbildung absolviert\nhätten, die gesamte Weiterbildung gemäss WBO zu verlangen. Zudem müsse\n\n3\nes für die erleichterte Erteilung des Weiterbildungstitels genügen, dass ihm\ndie kantonale Berufsausübungsbewilligung bereits vor dem 1. Juni 2002 erteilt\nworden sei.\nD. Mit Entscheid vom 22. April 2004, der am 30. Juni 2004 eröffnet wurde, wies\ndie Einsprachekommission Weiterbildungstitel die Beschwerde vollumfänglich\nund kostenfällig ab.\nZur Begründung ihres Entscheides führte die Einsprachekommission\nWeiterbildungstitel im Wesentlichen aus, die erleichterte Erteilung eines\nWeiterbildungstitels sei nur möglich, wenn die verordnungsmässig\nfestgelegten Voraussetzungen erfüllt seien. So sei insbesondere erforderlich,\ndass der Bewerber am 1. Juni 2002 bereits den Arztberuf selbstständig\nausgeübt habe. Mit diesem Stichtag, der für die Einsprachekommission\nWeiterbildungstitel verbindlich sei, habe der Bundesrat die Folgen des\nInkrafttretens der bilateralen Verträge mit der EU und der Revision des\nBundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 betreffend die Freizügigkeit des\nMedizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (FMPG, SR\n811.11) für in der Schweiz praktizierende Ärzte mildern wollen. Ein relevanter\nZusammenhang mit dem Zulassungsstopp sei nicht auszumachen. Da der\nBeschwerdeführer seine Praxis erst am 1. Juli 2002 eröffnet habe, sei eine\nerleichterte Erteilung des beantragten Weiterbildungstitels ausgeschlossen.\nE. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 26. August 2004\nbei der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und\nWeiterbildung (REKO MAW) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der\nangefochtene Entscheid sei aufzuheben, sein Gesuch vom 17. April 2003 sei\ngutzuheissen und es sei festzustellen, dass ihm der Facharzttitel «Psychiatrie\nund Psychotherapie» nach Anrechnung bzw. Absolvierung der noch nicht\nvollständigen Weiterbildung unter den erleichterten Voraussetzungen erteilt\nwerden könne.\nSeine Anträge begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit\ndenselben Argumenten wie seine Beschwerde an die Einsprachekommission\nWeiterbildungstitel. Ergänzend machte er geltend, der Ärzteschaft sei der in\nArt. 11 Abs. 1 Weiterbildungsverordnung vorgesehene Termin vom 1. Juni\n2002 nicht rechtzeitig bekannt gegeben worden. Am 28. Mai 2002 sei ihm\nanlässlich eines Telefongespräches vom FMH-Sekretariat geraten worden, mit\nder Beantragung eines Weiterbildungstitels noch zuzuwarten, da am 1. Juni\n2002 neue Bestimmungen in Kraft treten würden. Er sei aber in keiner Weise\nauf die Möglichkeit der erleichterten Titelerlangung aufmerksam gemacht\nworden.\nF. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2004 verzichtete die FMH,\nEinsprachekommission Weiterbildungstitel, darauf, einen förmlichen\nAntrag zu stellen. Sinngemäss schloss sie allerdings auf die Abweisung der\nBeschwerde und wies im Wesentlichen darauf hin, dass der Beschwerdeführer\n\n"}