1 - Das System der FMH zur Anerkennung von Weiterbildungsstätten ist bundesrechtskonform (E. 3.2.3). - In Beschwerdeverfahren, in denen über die Anrechnung von Weiterbildungsperioden zu befinden ist, kann die Aufnahme oder Nichtaufnahme einer medizinischen Einrichtung in die Liste der anerkannten Weiterbildungsstätten nicht überprüft werden (E. 3.2.1 und 3.2.2).