Medizinische Weiterbildung. Anrechnung von Weiterbildungsperioden. Art 40 Abs. 2 WBO. Punkten 2.1 und 2.1.1 des Weiterbildungsprogramms «Facharzt für Allgemeinmedizin». - Als obligatorische Weiterbildungsperiode in Chirurgie können im Rahmen des Weiterbildungsprogramms «Facharzt für Allgemeinmedizin» nur Tätigkeiten an einer Weiterbildungsstätte angerechnet werden, die von der FMH anerkannt und in der Liste der Weiterbildungsstätten für Chirurgie aufgenommen sind (E. 3.2).