und nicht bei der Behandlung von Anerkennungsgesuchen (E. 3). - Den zuständigen Behörden kommt bei der Anerkennung ausländischer Diplome kein Ermessen zu. Sie haben einzig zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese formell-gesetzliche Regelung ist im Sinne von Art. 191 BV für die rechtsanwendenden Behörden massgeblich (E. 4). - Aus den Bestimmungen des BGBM lässt sich kein Anspruch auf Anerkennung ausländischer Medizinaldiplome ableiten (E. 5). - Die Übergangsbestimmungen des FMPG betreffend selbständig tätige Ärzte können nicht analog auf die Inhaber nicht anerkannter, ausländischer Medizinaldiplome angewandt werden (E. 6).