1 Anerkennung ausländischer Medizinaldiplome. Art. 191 BV. Art. 2b Abs. 1 und Art. 24 Abs. 3 FMPG. Art. 2 Abs. 1. Art. 4 Abs. 1 und 3 BGBM. - Die Anerkennung eines ausländischen Medizinaldiploms setzt voraus, dass die Schweiz mit dem Staat, welcher das Diplom ausgestellt hat, ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Medizinaldiplomen abgeschlossen hat. Zudem muss der Inhaber des Diploms Schweizerbürger oder Bürger eines Vertragsstaates sein. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit ausländischer Diplome erfolgt im Rahmen der staatlichen Vertragsverhandlungen und nicht bei der Behandlung von Anerkennungsgesuchen (E. 3).