an der Geheimhaltung insbesondere von so genannten Ankerfragen in schriftlichen Prüfungen rechtfertigt es, die Akteneinsicht nur unter besonderen Bedingungen zuzulassen (E. 4). - Die Dauer der Einsichtnahme muss mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar sein und ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls festzusetzen (E. 5.1). - Es ist zulässig, den Beschwerdeführenden zu verbieten, von den Prüfungsfragen Fotokopien herzustellen (E. 5.2). - Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens hat die Prüfungsbehörde als Vorinstanz sämtliche den Beschwerdeführer betreffenden Prüfungsunterlagen der Beschwerdeinstanz zukommen zu lassen. Die Akteneinsicht sollte