1 Medizinalprüfungen. Rechtliches Gehör. Einsicht in Prüfungsunterlagen. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 2. Abs. 2, Art. 26 Abs. 1, Art. 27, Art. 57 Abs. 1 VwVG. Art. 46 Abs. 2 AMV. Art. 3 Abs. 2, Art. 8 Abs. 5 der Verordnung vom 30. Juni 1983 über Einzelheiten des Verfahrens bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen. - In Beschwerdeverfahren betreffend Medizinalprüfungen ist den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu gewähren. Sie haben grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in alle sie betreffenden Prüfungsunterlagen (E. 3). - Das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung insbesondere von so genannten