Parteientschädigung zusprach. 7.2.1. Verwaltungsbeschwerden gemäss Art. 44 ff. VwVG sind immer bei einer übergeordneten Behörde einzureichen; Eingaben bei der erstinstanzlich verfügenden Behörde selbst dagegen stellen Einsprachen oder allenfalls Wiedererwägungsgesuche dar (vgl. A. Kölz/I. Häner, a.a.O., Rz. 464 und 474). Entgegen der Bezeichnung als «Beschwerdeverfahren» handelt es sich beim FMH-internen Anfechtungsverfahrens daher nicht um ein Verwaltungsbeschwerdeverfahren im Sinne von Art. 44 ff. VwVG, sondern