1. Satz WBO gehandelt haben. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält und von der FMH in der Begründung der angefochtenen Verfügung auch bestätigt wird, fand damit kein zusätzliches, förmliches Evaluationsgespräch statt, obwohl die Leistungen der Beschwerdeführerin schon früh als ungenügend eingeschätzt worden waren. Hierin liegt eine Verletzung von Art. 20 Abs. 3 2. Satz WBO und der bundesrechtlichen Verpflichtung zur wirksamen, kontinuierlichen Beurteilung der Kandidaten. 6. Weder die WBO selbst noch andere, von der hierzu zuständigen Ärztekammer erlassene autonome Vorschriften der FMH (Art. 30 Statuten FMH) äussern sich einlässlich zu den Folgen der dargestellten Rechtsverletzungen.