Der Beschwerdeführerin ist daher durch den Verzicht auf eine mündliche Erläuterung ein nicht unerheblicher, nicht heilbarer Nachteil erwachsen - und in dieser Hinsicht erweist sich das Verfahren vor der FMH als rechtsfehlerhaft. 5. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, im Rahmen ihrer Weiterbildungsperiode an der chirurgischen Klinik des Spitals Y. seien wesentliche Verfahrensvorschriften auch dadurch verletzt worden, dass kein zusätzliches formelles Evaluationsgespräch zur Besprechung der angeblich ungenügenden Leistungen stattgefunden habe. 5.1. Gemäss Art.