dass eine Vielzahl detaillierter staatlicher Regelungen geschaffen werden müsste (vgl. zum Ganzen Botschaft FMPG, S. 6382). Mit der Akkreditierung bestätigen das zuständige Departement (Art. 14 FMPG), bzw. bei Sonderakkreditierungen der Bundesrat (Art. 24 Abs. 2 FMPG), dass die von der Trägerorganisationen erlassenen Vorschriften über die Weiterbildungsprogramme geeignet sind, die vom Bundesrat festgelegten Weiterbildungsziele zu erreichen (vgl. Art. 6 Weiterbildungsverordnung). Die staatliche Prüfung der diesbezüglichen autonomen Normen hat sich nach den Akkreditierungskriterien von Art. 13 FMPG zu richten. Auch wenn mit der Akkreditierung keine förmliche Genehmigung der Vorschriften der