VPB 56.16, VPB 45.43). 2.1.1. Die REKO MAW hat sich bis anhin noch nicht dazu geäussert, ob auch bei der Überprüfung von Leistungen im Rahmen einer Weiterbildungsperiode eine entsprechende Zurückhaltung angezeigt und zulässig ist. Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, dass nach bundesgerichtlicher Praxis eine Rechtsmittelbehörde, der nach der gesetzlichen Ordnung volle Überprüfungsbefugnis zukommt, ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV einschränken kann, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung der angefochtenen Verfügung entgegensteht.