5 2001 sei anzurechnen, der Spitalverband X. sei anzuweisen, ein neues, die Weiterbildungsperiode anerkennendes FMH-Zeugnis auszustellen, und es sei ihr für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die REKO MAW wies die Beschwerde vollumfänglich ab, soweit darauf einzutreten war. Aus den Erwägungen: 1. Zu beurteilen ist die Verwaltungsbeschwerde gegen einen Entscheid der FMH, BK WBT, vom 12. Dezember 2002, mit dem die Anrechnung einer sechs Monate übersteigenden Weiterbildungsperiode der Beschwerdeführerin an der Weiterbildungsstätte der chirurgischen Klinik des Spitals Y. verweigert worden ist. 1.1. Gemäss Art.