{"Signatur": "CH_VB_026", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-06-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_026_JAAC-68-29--_2003-06-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006485.pdf?ID=150006485", "Checksum": "34e5ea44d3d0d3045997799b090f778f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.29 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 21.06.2003 JAAC 68.29 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales 21.06.2003 JAAC 68.29 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento 21.06.2003 JAAC 68.29 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidgenössische Rekurskomission für medizinische Aus- und Weiterbildung (REKO MAW)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:38", "Checksum": "d80d10a4d36c4628e1baad4343e1dd5b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 21.06.2003 JAAC 68.29 \r\n\n 19\num ein besonderes Einspracheverfahren autonomen Rechts, das von der\nerstinstanzlich verfügenden Behörde selbst geführt wird - bildet doch die\nFMH als Ganzes die Behörde gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG, gegen deren\nVerfügungen Verwaltungsbeschwerde vor der REKO MAW erhoben werden\nkann (Art. 20 Abs. 1 Bst. b FMPG, vgl. E. 1.1 hiervor). Der Umstand, dass die\nBK WBT nach dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 WBO zur Beurteilung von\n«Beschwerden» zuständig ist, ändert hieran nichts, handelt diese doch als\nOrgan der FMH - wie auch die Leiter der Weiterbildungsstätten bei der\nAusstellung von FMH-Zeugnissen.\nDie Einheitlichkeit der FMH als Behörde zeigt auf, dass das gesamte\nVerfahren vor der FMH um die Anerkennung von Weiterbildungsperioden\nerstinstanzlicher Natur ist. Dies wird dadurch verdeutlicht, dass gemäss\nWBO gegen FMH-Zeugnisse zwar die FMH-interne Beschwerde möglich ist,\naber die direkte Verwaltungsbeschwerde an die REKO MAW vorbehalten\nbleibt (Art. 21 Abs. 2 WBO). Die FMH-interne Anfechtung bei der BK WBT ist\ninsofern subsidiär zur ordentlichen Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 20\nAbs. 1 Bst. b FMPG: Die Betroffenen haben die Wahl, ob sie ein FMH-Zeugnis\nzuerst behördenintern von der FMH überprüfen lassen oder direkt mit\nVerwaltungsbeschwerde an die REKO MAW gelangen wollen.\n7.2.2. Die Vorschriften des VwVG sehen für das erstinstanzliche\nVerwaltungsverfahren keinen generellen Anspruch auf Ausrichtung einer\nParteientschädigung vor. Art. 11a Abs. 3 VwVG räumt einen derartigen\nAnspruch nur für erstinstanzliche Verfahren mit mehr als 20 Parteien\nein, in denen die Parteien gezwungen werden können, Vertreter zu\nbestellen. Diese Ausnahmeregelung zeigt deutlich, dass die Frage nach der\nAusrichtung von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren vom\nGesetzgeber grundsätzlich negativ beantwortet und keineswegs übersehen\nworden ist. Es liegt damit keine Gesetzeslücke vor. Schliesslich hat die\nRechtsprechung bestätigt, dass Einspracheverfahren dem erstinstanzlichen\nVerfahren zuzurechnen sind und in diesen mithin kein Anspruch auf\nParteientschädigung besteht (vgl. etwa BGE 117 V 401 E. 1a). Dieser Grundsatz\nist auch im vorliegenden Verfahren zu beachten.\nDa Art. 64 VwVG einzig in Verwaltungsbeschwerdeverfahren und nicht\nin erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren anwendbar ist, kann aus\ndieser Bestimmung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein\nAnspruch auf Ausrichtung einer Parteikostenentschädigung im FMH-internen\nAnfechtungsverfahren begeleitet werden. Die autonome Regelung von Art. 67\nWBO erweist sich in dieser Beziehung als bundesrechtskonform und wurde\nvon der Vorinstanz zu Recht angewandt.\n7.2.3. Das in Art. 13 Bst. k FMPG erwähnte Gebot des fairen Verfahrens steht\neiner Anwendung von Art. 67 WBO ebenfalls nicht entgegen. Dieser äusserst\nweit gefasste, sich auf die Bundesverfassung und Art. 6 der Europäischen\nKonvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte\nund Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) stützende Grundsatz enthält\ninsbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht, auf\nBegründung einer Verfügung, auf rechtmässige Zusammensetzung der\nentscheidenden Behörde, auf Ausstand Befangener, auf unentgeltliche\nProzessführung Bedürftiger und auf Zugang zu Rechtsmitteln (vgl. Peter\nSaladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 16; Arthur\n\n20\nHaefliger, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz,\nBern 1993, S. 111 und 144 ff.). Bezüglich der Frage nach einem Anspruch\nauf Parteientschädigung kommt dem Gebot des fairen Verfahrens jedoch keine\neigenständige Bedeutung zu. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung\nkann ein solcher Anspruch auch nicht unmittelbar aus dem Verfassungsrecht\nhergeleitet werden (vgl. BGE 117 V 401 E. 2b mit Hinweisen). Damit kann auch\ndem in Art. 13 Bst. k FMPG enthaltenen Gebot des fairen Verfahrens keine\nbundesrechtliche Auflage entnommen werden, welche die in Art. 67 WBO\ngetroffene Regelung als unzulässig erscheinen liesse.\n7.3. Damit steht fest, dass Art. 67 WBO weder dem Gesetz noch der Verfassung\nwiderspricht. Die FMH war befugt, die Frage der Parteientschädigung in\nAusübung der ihr im Rahmen von Art. 13 Bst. k FMPG bei der Gestaltung\ndes internen Verfahrens zugestandenen Autonomie zu regeln. Art. 67 WBO\nist damit in Verfahren vor der BK WBT anwendbar. Da diese Vorschrift im\nvorliegenden Verfahren beachtet wurde, ist die angefochtene Verfügung auch\nin diesem Punkte nicht zu beanstanden.\n(…)\n[61] Die revidierte Fassung ist zu lesen auf der Internetseite der FMH unter\nhttp://www.fmh.ch/ww/de/pub/awf/weiterbildung/grundlagen.htm Die bis zum\n19. Januar 2003 geltende Fassung ist zu beziehen bei der Abteilung Weiter- und\nFortbildung der FMH per Mail an: fmhwbst@hin.ch\n[62] Vgl. http://www.fmh.ch/de/data/doc/import_fmh/awf/weiterbildung/zeugnisformulare/fmh_zeugnis_\n[Stand: 14.01.2004]\n\n21\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 68.29 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Ausund Weiterbildung vom 21. Juni 2003 i.S. Q. [MAW 03.010]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2004\nAnnée\nAnno\n\nBand 68\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 485\n\n"}