{"Signatur": "CH_VB_026", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-06-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_026_JAAC-68-29--_2003-06-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006485.pdf?ID=150006485", "Checksum": "34e5ea44d3d0d3045997799b090f778f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.29 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 21.06.2003 JAAC 68.29 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales 21.06.2003 JAAC 68.29 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento 21.06.2003 JAAC 68.29 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidgenössische Rekurskomission für medizinische Aus- und Weiterbildung (REKO MAW)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:38", "Checksum": "d80d10a4d36c4628e1baad4343e1dd5b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 21.06.2003 JAAC 68.29 \r\n\n 18\nder Durchsetzung des materiell richtigen Rechts, wenn insbesondere eine\nvorbehaltlose, einen konkreten Einzelfall betreffende Zusicherung vorliegt.\nBloss allgemeine, in öffentlichen, behördlichen Verlautbarungen enthaltene\nrechtliche Auskünfte vermögen dieser Anforderung nicht gerecht zu werden\n(vgl. R.A. Rhinow/B. Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,\nErgänzungsband, Basel 1990, S. 231 und 241 ff.; kritisch U. Häfelin/G. Müller,\na.a.O., Rz. 565). Da sich die Erläuterungen zum FMH-Zeugnis nach ihrem\nWortlaut in erster Linie an die Weiterbildner richten und zudem fraglich ist,\nob das Sekretariat der FMH in Fragen der individuell-konkreten Beurteilung\nvon Weiterbildungsperioden überhaupt als Vertreterin der FMH auftreten\nkann, ist die REKO MAW der Auffassung, dass die Erläuterungen zum\nFMH-Zeugnis keine ausreichende Vertrauensgrundlage geschaffen haben,\nwelche eine rechtswidrige Behandlung der Beschwerdeführerin rechtfertigen\nkönnte.\n7. Die Beschwerdeführerin rügt im Weitern, die FMH habe ihr zu\nUnrecht für das Verfahren vor der BK WBT keine Parteientschädigung\nzugesprochen, obwohl in der angefochtenen Verfügung ihre Beschwerde\ngegen das FMH-Zeugnis vom 20. April 2002 teilweise gutgeheissen und die\nVerfahrenskosten vollumfänglich der FMH auferlegt worden seien.\n7.1. Gemäss Art. 67 WBO tragen die Beschwerdeführenden in Verfahren\nvor der BK WBT ihre Parteikosten grundsätzlich selbst - nur in besonders\nbegründeten Fällen kann ein Parteikostenersatz zugesprochen werden. Die\nBeschwerdeführerin hat vor der BK WBT keine besondere Begründung\nvorgebracht, die eine Entschädigung im Sinne der WBO rechtfertigen würde.\nInsofern hat die BK WBT in der angefochtenen Verfügung die WBO korrekt\nangewandt.\n7.2. Der FMH wurde als Trägerorganisation von Weiterbildungsprogrammen\nin Art. 13 FMPG eine gewisse Autonomie eingeräumt, in deren\nRahmen sie die zur Erreichung der Weiterbildungsziele erforderlichen\nOrganisationsstrukturen, Verfahren und Massnahmen selbständig festsetzen\nkann (Art. 13 Bst. j FMPG; vgl. auch Botschaft FMPG, S. 6384). Art. 13 Bst. k\nFMPG sieht bezüglich Verfahrensauflagen ausdrücklich nur den Anspruch\nauf eine unabhängige und unparteiische Instanz sowie den Grundsatz des\nfairen Verfahrens vor. In Konkretisierung dieser Bestimmung hat die FMH\ninsbesondere die Zuständigkeiten geregelt (Art. 4 ff. WBO) sowie allgemeine\nVerfahrensvorschriften aufgestellt (Art. 59 ff. WBO). Diese schliessen, wie\nbereits erwähnt, grundsätzlich die Entschädigung der Parteien aus (Art. 67\nWBO).\nZu untersuchen bleibt, ob diese Regelung den Ansprüchen des Bundesrechts\n(insbesondere Art. 64 VwVG), bzw. dem gesetz- und verfassungsmässigen\nGebot eines fairen Verfahrens genügt und ob die BK WBT somit zu Recht keine\nParteientschädigung zusprach.\n7.2.1. Verwaltungsbeschwerden gemäss Art. 44 ff. VwVG sind immer bei einer\nübergeordneten Behörde einzureichen; Eingaben bei der erstinstanzlich\nverfügenden Behörde selbst dagegen stellen Einsprachen oder allenfalls\nWiedererwägungsgesuche dar (vgl. A. Kölz/I. Häner, a.a.O., Rz. 464 und\n474). Entgegen der Bezeichnung als «Beschwerdeverfahren» handelt\nes sich beim FMH-internen Anfechtungsverfahrens daher nicht um ein\nVerwaltungsbeschwerdeverfahren im Sinne von Art. 44 ff. VwVG, sondern\n\n"}