{"Signatur": "CH_VB_026", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-06-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_026_JAAC-68-29--_2003-06-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006485.pdf?ID=150006485", "Checksum": "34e5ea44d3d0d3045997799b090f778f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.29 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 21.06.2003 JAAC 68.29 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales 21.06.2003 JAAC 68.29 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento 21.06.2003 JAAC 68.29 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidgenössische Rekurskomission für medizinische Aus- und Weiterbildung (REKO MAW)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:38", "Checksum": "d80d10a4d36c4628e1baad4343e1dd5b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 21.06.2003 JAAC 68.29 \r\n\n 17\nWunsch von der FMH schriftlich abgegebenen Erläuterungen beachtet werden.\nDie Vorschrift bezwecke die rechtsgleiche Behandlung aller Kandidaten und\ndürfe nicht im Einzelfall übergangen werden.\n6.2.1. Wie bereits ausgeführt wurde, können generell-abstrakte Weisungen\nder Trägerorganisationen, die der Auslegung von autonomem Recht dienen,\nals Verwaltungsverordnungen aufgefasst werden (vgl. E. 2.2.3 hiervor).\nDie Erläuterungen zum FMH-Zeugnis, die vom Sekretariat der FMH als\nAnhang zum Formular «FMH-Zeugnis» herausgegeben wurden und die\nnicht Teil der von der Akkreditierung umfassten WBO bilden, sind als\nderartige Verwaltungsverordnung der Behörde FMH zu qualifizieren, denen\nAussenwirkung zukommen kann. Richtlinien, Weisungen und Erläuterungen\nvon Vollzugsbehörden sind im Beschwerdeverfahren allerdings nur dann\nbeachtlich, wenn sie dem übergeordneten Recht (dem Bundesrecht und dem\nautonomen Recht) entsprechen (vgl. E. 2.2.3 hiervor, am Ende).\n6.2.2. Die in den Erläuterungen zum FMH-Zeugnis enthaltene Weisung, beim\nUnterlassen eines zusätzlichen Evaluationsgespräches wegen ungenügender\nLeistungen sei die Weiterbildungsperiode anzurechnen, widerspricht in\ndoppelter Hinsicht übergeordnetem Recht. Zum einen verunmöglicht\ndiese Regel eine pflichtgemässe Ermessensausübung der zuständigen\nStellen der FMH, bleibt ihnen doch keine Möglichkeit, die Rechtsfolgen\nden besonderen Verhältnissen des Einzelfalls und den Erfordernissen\nder Weiterbildungsziele anzupassen, bzw. die involvierten Interessen\ngegeneinander abzuwägen - was angesichts der fehlenden gesetzlichen\noder autonomen Regelung der Rechtsfolgen aber erforderlich wäre. Eine\nverhältnismässige Rechtsanwendung wird damit ausgeschlossen, was Art. 5 BV\nwiderspricht.\nZum andern widerspricht die Regel den Akkreditierungskriterien\ngemäss Art. 13 FMPG, verunmöglicht sie doch, dass im Einzelfall die\nWeiterbildungsziele gemäss den akkreditierten Weiterbildungsprogrammen\nerreicht werden. Es widerspricht dem von der FMH zu verfolgenden\nZiel einer hoch stehenden Weiterbildung, wenn zugelassen wird, dass\ninfolge von Verfahrensfehlern ungenügende Leistungen im Rahmen einer\nWeiterbildungsperiode generell angerechnet werden müssen - und damit\nermöglicht wird, dass ein eidgenössischer Facharzttitel ohne ausreichende\nWeiterbildung erteilt werden kann.\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin widerspricht dieses Resultat\nnicht dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung,\ngebietet der Grundsatz der Rechtsgleichheit doch auch eine Differenzierung:\nUngleiche Sachverhalte müssen rechtlich ungleich behandelt werden. Dies ist\nnur sichergestellt, wenn die Rechtsfolge der Unterlassung eines zusätzlichen\nEvaluationsgespräches einzelfallweise, unter Abwägung aller relevanten\nGesichtspunkte festgelegt werden kann. Die in den Erläuterungen zum\nFMH-Zeugnis enthaltene Regel ist rechtswidrig und daher - trotz ihrem\nCharakter als Verwaltungsverordnungsnorm - im vorliegenden Verfahren\nunbeachtlich.\n6.2.3. Anders wäre dann zu entscheiden, wenn der Grundsatz von Treu\nund Glauben ausnahmsweise gebieten würde, die rechtswidrige Regel\nder Erläuterungen zum FMH-Zeugnis anzuwenden. Gemäss herrschender\nLehre und Praxis verdient der Vertrauensschutz nur dann Vorrang vor\n\n"}