{"Signatur": "CH_VB_026", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-06-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_026_JAAC-68-29--_2003-06-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006485.pdf?ID=150006485", "Checksum": "34e5ea44d3d0d3045997799b090f778f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.29 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 21.06.2003 JAAC 68.29 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales 21.06.2003 JAAC 68.29 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento 21.06.2003 JAAC 68.29 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidgenössische Rekurskomission für medizinische Aus- und Weiterbildung (REKO MAW)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:38", "Checksum": "d80d10a4d36c4628e1baad4343e1dd5b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 21.06.2003 JAAC 68.29 \r\n\n 16\nist. Vielmehr ist ausgehend von den Weiterbildungszielen zu fragen, welchen\nTeil der Weiterbildungsperiode sie wiederholen muss, um die erforderlichen\nFertigkeiten und Kenntnisse in noch genügendem Masse zu erwerben.\nEs fällt auf, dass sich die Leistungen der Beschwerdeführerin trotz\ndem Gespräch mit Herrn Dr. B. vom Februar 2001, trotz unbestrittener\nZurechtweisungen durch den Chefarzt anlässlich von Arztvisiten und\ninsbesondere trotz der umfassenden Information anlässlich des Gespräches\nvom 3. September 2001 nicht wesentlich verbessert haben, wäre dies doch\nohne Zweifel im FMH-Zeugnis zum Ausdruck gekommen. Es muss daher\ndavon ausgegangen werden, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin\nwährend fast der ganzen Dauer der Weiterbildung zu Kritik Anlass gaben und\nkeine relevante Leistungssteigerung zu verzeichnen war.\nGemäss Art. 30 Abs. 1 WBO dauern zusammenhängende\nWeiterbildungsperioden an einer bestimmten Weiterbildungsstätte in der\nRegel mindestens 6 Monate. Angesichts der erforderlichen Einarbeitungszeit\nund der Notwendigkeit, berufliche Fertigkeiten und Kompetenz über eine\nlängere Zeit zu entwickeln, ist diese Mindestdauer grundsätzlich auch bei der\nteilweisen Wiederholung einer Weiterbildungsperiode angezeigt. Wohl lässt\nArt. 30 Abs. 1 WBO ausnahmsweise auch Weiterbildungsperioden von weniger\nals 6, mindestens aber 3 Monaten zu. Derartige Kurzperioden sind nach\nAuffassung der REKO MAW aber nur dann zweckmässig, wenn sie zusammen\nmit einer längeren, anrechenbaren Periode im gleichen Fachgebiet zu einer\nausreichenden Weiterbildung führen, oder wenn sie Fachgebiete betreffen, in\ndenen eine längere Weiterbildung aus fachlicher Sicht nicht erforderlich ist.\nIm vorliegenden Fall erscheint eine teilweise Wiederholung der\nWeiterbildungsperiode für eine Dauer von weniger als sechs Monaten als\nungenügend, waren doch die Leistungen der Beschwerdeführerin bereits\nin der ersten Hälfte ihrer Weiterbildungsperiode nicht in allen Teilen\ngenügend und zeigt die nicht zu beanstandende Beurteilung durch den\nLeiter der Weiterbildungsstätte, dass sie auch nach einer jährigen Periode\nin fast der Hälfte der relevanten Punkte die Anforderungen nicht erfüllt\nhat. Die daher unabdingbare wesentliche Steigerung der Leistungen der\nBeschwerdeführerin erfordert eine länger dauernde Tätigkeit an einer\ngeeigneten Weiterbildungsstätte. Die REKO MAW erachtet aus diesen\nGründen die Anrechnung von sechs Monaten der Weiterbildungsperiode der\nBeschwerdeführerin an der chirurgischen Klinik des Spitals Y. als angemessen.\n6.2. Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, in den Erläuterungen\nder FMH vom 1. Juni 2002 zum FMH-Zeugnis/Evaluationsprotokoll\n(Erläuterungen zum FMH-Zeugnis[62]) werde ausdrücklich festgehalten,\ndass das Unterlassen eines zusätzlichen Evaluationsgespräches zur Folge\nhabe, dass «die Anrechenbarkeit der betreffenden Weiterbildungsperiode\nnicht verweigert werden» könne. Sie stellt sich auf den Standpunkt, bei\ndiesen Erläuterungen handle es sich um eine Verwaltungsverordnung mit\nAussenwirkung, die zwingend zu beachten sei. Im Übrigen gebiete auch der\nGrundsatz von Treu und Glauben, dass diese im Internet publizierte und auf\n\n"}