{"Signatur": "CH_VB_026", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-06-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_026_JAAC-68-29--_2003-06-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006485.pdf?ID=150006485", "Checksum": "34e5ea44d3d0d3045997799b090f778f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.29 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 21.06.2003 JAAC 68.29 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales 21.06.2003 JAAC 68.29 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento 21.06.2003 JAAC 68.29 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidgenössische Rekurskomission für medizinische Aus- und Weiterbildung (REKO MAW)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:38", "Checksum": "d80d10a4d36c4628e1baad4343e1dd5b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 21.06.2003 JAAC 68.29 \r\n\n 15\nDie Rechtsfolge ist daher von der zuständigen Verwaltungsbehörde\nnach Ermessen festzulegen, das allerdings pflichtgemäss, insbesondere\nunter Berücksichtigung der verfassungsmässigen Grundsätze der\nVerhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit auszuüben ist (vgl. etwa U.\nHäfelin/G. Müller, a.a. O., Rz. 429 ff.).\n6.1. Der FMH kommt als Trägerorganisation bei der Ausgestaltung ihrer\nWeiterbildungsprogramme ein weiter Ermessensspielraum zu, belässt ihr\ndie Akkreditierung doch eine weitgehende Autonomie (vgl. E. 2.2.2 hiervor).\nDiesen Ermessensspielraum hat die REKO MAW zwar zu respektieren, ist aber\ngehalten, eine pflichtgemässe Ermessensausübung sicherzustellen.\nIm vorliegenden Verfahren hat die BK WBT festgehalten, dass sich aus\nGründen des Vertrauensschutzes eine teilweise Anrechnung der fraglichen\nWeiterbildungsperiode rechtfertige, und hat die Anrechnung von sechs\nMonaten verfügt. Sie begründet allerdings nicht einlässlich, weshalb sie\ngerade diese Dauer der teilweisen Anrechnung für angemessen hält.\n6.1.1. Voraussetzung für die Anrechnung von Weiterbildungsperioden\nist, dass die Kandidaten genügende Leistungen im fraglichen Fachgebiet\nerbringen (Art. 18 Abs. 2 Bst. f WBO in Verbindung mit Art. 20 WBO). Bei\nungenügenden Leistungen ist eine Weiterbildungsperiode grundsätzlich\nnicht anrechenbar, da die Ziele der Weiterbildung gemäss Art. 6\nWeiterbildungsverordnung nicht erreicht worden sind.\nWie bereits ausgeführt wurde, sind die Leistungen der Beschwerdeführerin im\nRahmen ihrer Weiterbildungsperiode an der chirurgischen Klinik des Spitals Y.\nals ungenügend zu qualifizieren. Sie hat in dieser Weiterbildungsperiode\ndie für die Erteilung des Facharzttitels Gynäkologie und Geburtshilfe\nerforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereiche der chirurgischen\nPraxis nicht ausreichend erworben. Diese sind für die berufliche Tätigkeit\neines Facharztes für Gynäkologie und Geburtshilfe von grosser Bedeutung\nund werden in andern Weiterbildungsperioden mit diesem Berufsziel nicht\numfassend vermittelt.\nWürde die fragliche Weiterbildungsperiode der Beschwerdeführerin\ntrotz ungenügenden Leistungen vollumfänglich angerechnet, so\nwäre die Qualität ihrer Weiterbildung und damit ihre Eignung zur\nselbständigen Berufsausübung in Frage gestellt. Die FMH hat daher nach\nAuffassung der REKO MAW zu Recht eine vollumfängliche Anrechung der\nWeiterbildungsperiode an der chirurgischen Klinik des Spitals Y. abgelehnt.\nZu beachten ist aber, dass die Beschwerdeführerin wegen des fehlenden\nzusätzlichen Evaluationsgespräches nicht ausreichend auf die Notwendigkeit\neiner Verbesserung ihrer Leistungen hingewiesen worden ist und damit\nauch nicht genügend Anlass hatte, ihr Lernverhalten zu verbessern.\nDieser Mangel in der Aufsicht und Begleitung der Weiterbildung darf der\nBeschwerdeführerin - auch aus Sicht von Treu und Glauben - nicht zum\nNachteil gereichen. Nach Auffassung der REKO MAW ist daher eine teilweise\nAnrechnung der fraglichen Weiterbildungsperiode angezeigt.\n6.1.2. Bei der Festlegung der Dauer der teilweisen Anrechnung kann entgegen\nder Auffassung der Beschwerdeführerin nicht allein darauf abgestellt werden,\nwann sie umfassend über die ungenügenden Leistungen informiert worden\n\n"}