{"Signatur": "CH_VB_026", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-06-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_026_JAAC-68-29--_2003-06-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006485.pdf?ID=150006485", "Checksum": "34e5ea44d3d0d3045997799b090f778f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.29 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 21.06.2003 JAAC 68.29 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales 21.06.2003 JAAC 68.29 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento 21.06.2003 JAAC 68.29 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidgenössische Rekurskomission für medizinische Aus- und Weiterbildung (REKO MAW)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:38", "Checksum": "d80d10a4d36c4628e1baad4343e1dd5b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 21.06.2003 JAAC 68.29 \r\n\n 14\nauf ein zusätzliches, förmliches Evaluationsgespräch verschlechtert die\nChancen der Kandidaten, die Weiterbildungsperiode zu bestehen, und\nhat damit einen Nachteil zur Folge, der nicht durch eine nachträgliche\nGehörsgewährung geheilt werden kann.\nEin zusätzliches, förmliches Evaluationsgespräch kann nach Auffassung\nder REKO MAW nicht durch die informelle Information über ungenügende\nLeistungen gemäss Art. 20 Abs. 3 1. Satz WBO ersetzt werden, befassen sich\nderartige Mitteilungen doch regelmässig nur mit einzelnen Aspekten der\nLeistungen und fehlt ihnen die erforderliche Strukturierung. Gerade auch\ndie Vorschrift, dass Evaluationsgespräche zu protokollieren und von den\nKandidaten zu unterzeichnen sind, soll das Gewicht solcher Gespräche\nerhöhen und damit die Kandidaten zur nachhaltigen Verbesserung ihres\nLernverhaltens motivieren.\n5.2. Es ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass die\nBeschwerdeführerin anlässlich von mindestens zwei Gesprächen auf\nungenügende Leistungen hingewiesen worden ist. Diese Gespräche genügten\nden Anforderungen an förmliche Evaluationsgespräche aber in keiner Weise.\nDas erste Gespräch mit Herrn Dr. B. vom Februar 2001 betraf einzig das\nVerhalten und die Leistungen der Beschwerdeführerin anlässlich ihres ersten\nNachtdienstes und war allein schon deshalb nicht geeignet, im Sinne einer\nZwischenbeurteilung das Lernverhalten der Beschwerdeführerin grundlegend\nzu beeinflussen. Zudem wurde dieses Gespräch nicht protokolliert, so\ndass nicht mehr festgestellt werden kann, ob es ausreichend strukturiert\ngewesen ist. Auch das zweite Gespräch vom 3. September 2001 wurde\nnicht protokolliert. Zwar wurden dabei die ungenügenden Leistungen\nder Beschwerdeführerin unbestrittenermassen umfassend gerügt - ob das\nGespräch allerdings ausreichend strukturiert gewesen ist, lässt sich auch hier\nnicht mehr feststellen. Die REKO MAW ist aus diesen Gründen der Auffassung,\ndass weder das Gespräch vom Februar 2001 noch jenes vom 3. September\n2001 als zusätzliches Evaluationsgespräch gemäss Art. 20 Abs. 3 2. Satz WBO\nqualifiziert werden können. Es dürfte sich dabei um blosse Informationen\nüber ungenügende Leistungen gemäss Art. 20 Abs. 3 1. Satz WBO gehandelt\nhaben.\nWie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält und von der FMH in der\nBegründung der angefochtenen Verfügung auch bestätigt wird, fand damit\nkein zusätzliches, förmliches Evaluationsgespräch statt, obwohl die Leistungen\nder Beschwerdeführerin schon früh als ungenügend eingeschätzt worden\nwaren. Hierin liegt eine Verletzung von Art. 20 Abs. 3 2. Satz WBO und der\nbundesrechtlichen Verpflichtung zur wirksamen, kontinuierlichen Beurteilung\nder Kandidaten.\n6. Weder die WBO selbst noch andere, von der hierzu zuständigen\nÄrztekammer erlassene autonome Vorschriften der FMH (Art. 30\nStatuten FMH) äussern sich einlässlich zu den Folgen der dargestellten\nRechtsverletzungen. Auch dem FMPG oder andern bundesrechtlichen Normen\nkann nicht entnommen werden, welche rechtlichen Konsequenzen die\nVerletzung von Vorschriften über die Durchführung der Weiterbildung hat.\n\n"}