{"Signatur": "CH_VB_026", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-06-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_026_JAAC-68-29--_2003-06-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006485.pdf?ID=150006485", "Checksum": "34e5ea44d3d0d3045997799b090f778f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.29 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 21.06.2003 JAAC 68.29 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales 21.06.2003 JAAC 68.29 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento 21.06.2003 JAAC 68.29 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidgenössische Rekurskomission für medizinische Aus- und Weiterbildung (REKO MAW)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:38", "Checksum": "d80d10a4d36c4628e1baad4343e1dd5b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 21.06.2003 JAAC 68.29 \r\n\n 13\nDarüber hinaus bilden das Erfordernis der mündlichen Erläuterung und jenes\nder unterschriftlichen Empfangsbestätigung formelle Vorschriften über die\nEröffnung von Verfügungen, die über die Anforderungen von Art. 34 VwVG\nhinausgehen. Art. 19 WBO stellt in dieser Beziehung eine Ordnungsvorschrift\ndar, aus deren Verletzung den Parteien kein Nachteil erwachsen darf. Da\nunbestritten ist, dass das FMH-Zeugnis der Beschwerdeführerin eröffnet\nworden ist und sie in der Lage war, dieses fristgerecht anzufechten, ist ihr\naus verfahrensrechtlicher Sicht kein Nachteil erwachsen. Auch in dieser\nBeziehung ist die Verletzung von Art. 19 WBO unbeachtlich.\n4.2.3. Die mündliche Erläuterung des FMH-Zeugnisses hat aber neben den\ndargestellten verfahrensrechtlichen durchaus auch materiell-rechtliche\nFunktionen. Sie soll den Kandidaten insbesondere auch Hinweise darauf\ngeben, wie sie ihr Lernverhalten in künftigen Weiterbildungsperioden\nverbessern können. Diese didaktische Funktion der mündlichen\nErläuterung, die zwar bundesrechtlich nicht vorgeschrieben, aber auch\nnicht ausgeschlossen ist, kann durch eine bloss schriftliche Begründung\nder Leistungsbeurteilung nicht ausreichend ersetzt werden. Der\nBeschwerdeführerin ist daher durch den Verzicht auf eine mündliche\nErläuterung ein nicht unerheblicher, nicht heilbarer Nachteil erwachsen - und\nin dieser Hinsicht erweist sich das Verfahren vor der FMH als rechtsfehlerhaft.\n5. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, im Rahmen ihrer\nWeiterbildungsperiode an der chirurgischen Klinik des Spitals Y. seien\nwesentliche Verfahrensvorschriften auch dadurch verletzt worden, dass kein\nzusätzliches formelles Evaluationsgespräch zur Besprechung der angeblich\nungenügenden Leistungen stattgefunden habe.\n5.1. Gemäss Art. 20 Abs. 3 WBO sind Kandidaten bei ungenügenden\nLeistungen unverzüglich zu informieren und der Weiterbildner hat in\ndiesem Falle mindestens einmal ein zusätzliches Evaluationsgespräch\ndurchzuführen. Dieses Gespräch hat den selben formellen Anforderungen\nwie das abschliessende Evaluationsgespräch zu genügen: Es muss strukturiert\nsein und sein Ablauf ist in einem Protokoll festzuhalten, welches von den\nBeteiligten zu unterzeichnen ist (Art. 20 Abs. 1 und 2 WBO).\nArt. 13 Bst. d FMPG verlangt, dass die Weiterbildungsprogramme eine\nwirksame, kontinuierliche Beurteilung der Kandidaten sicherstellen. Die\nin Art. 20 Abs. 3 2. Satz WBO vorgesehenen zusätzlichen Evaluationsgespräche\ndienen der Durchsetzung dieser bundesrechtlichen Vorgabe. Sie stellen nicht\nnur eine über den Minimalstandart des VwVG hinausgehende Konkretisierung\ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen einer Weiterbildungsperiode\ndar, sondern bilden eine materielle Voraussetzung für die geforderte hoch\nstehende Weiterbildung (vgl. Art. 6 Weiterbildungsverordnung), indem sie\nsicherstellen, dass sich die Kandidaten mit den Beurteilungen auseinander\nsetzen und ihr Verhalten noch während der Weiterbildungsperiode anpassen\nund insbesondere ihre Leistungen verbessern können. In der bundesrätlichen\nBotschaft (zu Art. 13 Bst. d FMPG) wird denn auch betont: «Es braucht\neine kontinuierliche Beurteilung, die während der Weiterbildung dem\nBeurteilten zeigt, wo er stark ist und wo er sich noch verbessern muss. […] Das\nHauptziel der Zwischenbeurteilungen ist es, den Lernenden und Lehrenden\nRückmeldungen über den Lernerfolg zu geben, um die Wirksamkeit des\nLehrens und Lernens zu verbessern» (Botschaft FMPG, S. 6383). Der Verzicht\n\n"}