{"Signatur": "CH_VB_026", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-06-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_026_JAAC-68-29--_2003-06-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006485.pdf?ID=150006485", "Checksum": "34e5ea44d3d0d3045997799b090f778f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.29 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 21.06.2003 JAAC 68.29 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales 21.06.2003 JAAC 68.29 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento 21.06.2003 JAAC 68.29 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidgenössische Rekurskomission für medizinische Aus- und Weiterbildung (REKO MAW)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:38", "Checksum": "d80d10a4d36c4628e1baad4343e1dd5b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 21.06.2003 JAAC 68.29 \r\n\n 12\nDie erwähnten autonomen Vorschriften der FMH stehen damit im Einklang\nmit dem übergeordneten Bundesrecht, so dass deren Einhaltung im\nvorliegenden Verfahren zu prüfen ist.\n4.2. Es ist nicht zu bestreiten und wurde von der FMH in der Begründung der\nangefochtenen Verfügung zu Recht auch festgehalten, dass das FMH-Zeugnis\nvom 20. April 2002 ausgestellt wurde, ohne dass mit der Beschwerdeführerin\nzuvor ein förmliches, protokolliertes Evaluationsgespräch stattgefunden hat.\nEbenso wurde das Zeugnis der Beschwerdeführerin nicht mündlich erläutert\nund dessen Empfang nicht unterschriftlich mit Datumsangabe bestätigt. Ohne\nZweifel wurden damit die erwähnten Vorschriften der WBO verletzt.\n4.2.1. Das abschliessende Evaluationsgespräch im Hinblick auf die\nAusstellung eines FMH-Zeugnisses dient der Gewährung des rechtlichen\nGehörs vor Erlass einer Verfügung (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Es soll sicherstellen,\ndass sich die Betroffenen zur Beurteilung ihrer Leistungen äussern können\nund Gelegenheit erhalten, ihre eigenen Einschätzungen und Erkenntnisse\neinzubringen.\nDie Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör kann geheilt werden,\nwenn sich die Betroffenen nachträglich vor der verfügenden Behörde im\nRahmen eines Einsprache- oder Wiedererwägungsverfahrens oder vor\neiner Beschwerdebehörde vollumfänglich äussern können. Eine derartige\nHeilung setzt allerdings voraus, dass der nachträglich entscheidenden Behörde\nvolle Kognition zukommt und die Verletzung des Gehörsanspruchs nicht als\nbesonders schwerwiegend zu qualifizieren ist (vgl. etwa BGE 118 Ib 120 f.,\nBGE 117 Ib 481; VPB 61.30 E. 3.1; vgl. auch BGE 120 V 363). In gleicher Weise\nist auch die Verletzung der Vorschriften der WBO über das abschliessende\nEvaluationsgespräch heilbar.\nIm vorliegenden Verfahren hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit, ihren\nStandpunkt im Rahmen des FMH-internen Anfechtungsverfahrens umfassend\nvor der BK WBT, also einem Organ der FMH, zu vertreten. Die FMH hatte\nin diesem Verfahren, das zum Erlass der angefochtenen Verfügung führte,\nvolle Überprüfungsbefugnis und -pflicht (Art. 65 WBO). Da das Unterlassen\ndes abschliessenden Evaluationsgespräches nach Auffassung der REKO MAW\nzudem keine gravierende, ohne Nachteile für die Beschwerdeführerin nicht zu\nbehebende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, hat dieser Mangel als\ngeheilt zu gelten.\n4.2.2. Auch die mündliche Erläuterung des FMH-Zeugnisses, welche in Art. 19\nWBO vorgeschrieben ist, weist Aspekte des rechtlichen Gehörs (insbesondere\nder Begründungspflicht) auf, indem den Betroffenen die Gründe für eine\nallfällige Nichtanrechnung einer Weiterbildungsperiode eingehender\ndargestellt werden müssen, als dies in einer relativ kurzen schriftlichen\nBeurteilung möglich ist. Die Betroffenen sollen aufgrund der mündlichen\nErläuterung beurteilen können, ob und allenfalls mit welchen Argumenten sie\ndas Zeugnis anfechten sollen. In dieser Beziehung kann die Verletzung dieser\nVorschrift im vorliegenden Verfahren ebenfalls als geheilt gelten, konnte die\nBeschwerdeführerin das FMH-Zeugnis doch mit einlässlicher Begründung\nanfechten und wurden im Verfahren vor der BK WBT die Gründe für die\nNichtanrechnung der Weiterbildungsperiode verdeutlicht.\n\n"}