{"Signatur": "CH_VB_026", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-06-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_026_JAAC-68-29--_2003-06-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006485.pdf?ID=150006485", "Checksum": "34e5ea44d3d0d3045997799b090f778f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.29 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 21.06.2003 JAAC 68.29 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales 21.06.2003 JAAC 68.29 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento 21.06.2003 JAAC 68.29 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidgenössische Rekurskomission für medizinische Aus- und Weiterbildung (REKO MAW)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:38", "Checksum": "d80d10a4d36c4628e1baad4343e1dd5b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 21.06.2003 JAAC 68.29 \r\n\n 10\nTrägerorganisationen ist daher vorab zu prüfen, ob diese Vorschriften\nden bundesrechtlichen Vorgaben entsprechen. Dabei ist allerdings zu\nbeachten, dass den Trägerorganisationen im Rahmen der Erfüllung\nihrer Weiterbildungsaufgaben ein erheblicher Gestaltungsspielraum\nzukommt (weitgehende Autonomie der Trägerorganisationen; vgl. Botschaft\nFMPG, S. 6385). Ein Eingreifen der eidgenössischen Beschwerdeinstanz\nrechtfertigt sich nur dann, wenn die Anwendung des autonomen Rechts\nden Akkreditierungskriterien gemäss Art. 13 FMPG (in Verbindung mit\nArt. 6 Weiterbildungsverordnung) oder anderem zwingendem Bundesrecht\nwiderspricht.\n2.2.3. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass untergeordnete,\nim Rahmen der Akkreditierung nicht geprüfte Weisungen von\nTrägerorganisationen im Bereiche der Weiterbildung der einheitlichen\nDurchsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben dienen und insofern\nals Verwaltungsverordnungen (ohne rechtsetzenden Charakter) der\nals Vollzugsbehörden eingesetzten privatrechtlichen Organisationen\nzu qualifizieren sind. Soweit diese Vorschriften Aussenwirkungen\naufweisen und eine dem Einzelfall angepasste, rechtsgleiche Auslegung der\nbundesrechtlichen und der ihnen weitgehend gleichzustellenden autonomen\nVorschriften ermöglichen, kann ihre Einhaltung im Beschwerdeverfahren\nvor der REKO MAW überprüft werden (vgl. BGE 122 V 25, BGE 118 Ib 168 f.;\nVPB 55.27 E. 4.1, VPB 45.1 E. 2). Voraussetzung ist allerdings, dass sie dem\nübergeordneten Recht des Bundes und der Trägerschaft selbst entsprechen\n(vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl.,\nZürich 2002, Rz. 134).\n2.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die REKO MAW befugt und\ngehalten ist, die Einhaltung des autonomen Rechts von Trägerorganisationen\ntrotz fehlendem Rechtsatzcharakter zu überprüfen, wenn diese\nNormen den Akkreditierungskriterien sowie anderem zwingendem\nBundesrecht entsprechen und zudem von der intern zuständigen Stelle\nder Trägerorganisation erlassen sowie (in der Regel) Gegenstand der\nAkkreditierung gebildet haben.\n2.2.5. Im vorliegenden Verfahren rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung\nverschiedener Verfahrensvorschriften der WBO. Diese Rüge ist grundsätzlich\nzu hören, wurden diese autonomen Normen doch unter Einhaltung der\ninternen Entscheidprozesse der FMH erlassen (vgl. Art. 72 WBO in Verbindung\nmit Art. 30 Abs. 2 Bst. i und Art. 42 Bst. a der Statuten FMH) und nachträglich\nals Bestandteil der Regelung der Weiterbildungsprogramme durch den\nBundesrat akkreditiert (unveröffentlichter Beschluss des Schweizerischen\nBundesrates vom 17. Oktober 2001, Ziff. 2). Die REKO MAW hat diesen Normen\n\n11\naber nur insoweit unmittelbar zum Durchbruch zu verhelfen, als sie den\nAkkreditierungskriterien und anderen zwingenden (Verfahrens-) Vorschriften\ndes Bundesrechts nicht widersprechen.\n2.2.6. (…)\n3. (Die Leistungen der Beschwerdeführerin sind zu Recht als ungenügend\nbewertet worden)\n4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das FMH-Zeugnis sei unter\nVerletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ausgestellt worden, habe\ndoch vorgängig kein förmliches Evaluationsgespräch stattgefunden, sei ihr\ndas Zeugnis nicht in einem Gespräch erläutert worden und habe sie dessen\nEmpfang nicht unterschriftlich bestätigt.\n4.1. Gemäss Art. 19 WBO stellt der Leiter der Weiterbildungsstätte den\nKandidaten am Ende einer Weiterbildungsperiode ein FMH-Zeugnis aus,\ndas er in einem persönlichen Gespräch erläutert. Die Kandidaten haben den\nEmpfang des Zeugnisses mit Datum und Unterschrift zu bestätigen. Dem\nFMH-Zeugnis ist gemäss Art. 20 WBO ein Evaluationsprotokoll beizufügen, das\ndie Ergebnisse eines förmlichen Evaluationsgespräches wiedergibt, welches\nbei Abschluss jeder Weiterbildungsperiode durchzuführen ist.\nDiese Regelung stellt eine Konkretisierung der gesetzlichen\nAkkreditierungskriterien dar, welche ausdrücklich verlangen, dass das\nWeiterbildungsprogramm eine wirksame Schlussbeurteilung der beruflichen\nKenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kandidaten vorsehen muss\n(Art. 13 Bst. d FMPG).\nDas FMH-Zeugnis, das von der FMH als Behörde, handelnd durch den Leiter\nder Weiterbildungsstätte, ausgestellt wird, ist als Verfügung im Sinne von\nArt. 5 VwVG zu qualifizieren, handelt es sich doch um eine hoheitliche\nAnordnung im Einzelfall, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes\nstützt (vgl. dazu E. 2.2 hiervor) und welche die Begründung des Rechts auf\nAnerkennung der Weiterbildungsperiode im Rahmen der Erteilung eines\nFacharzttitels zum Gegenstand hat. Hierfür spricht auch der Umstand,\ndass gemäss Art. 21 Abs. 2 WBO FMH-Zeugnisse nicht nur intern bei der BK\nWBT, sondern mit Beschwerde auch direkt bei der REKO MAW angefochten\nwerden können. Da die FMH - bei der Ausstellung von FMH-Zeugnissen\nhandelnd durch den Leiter einer Weiterbildungsstätte - als Behörde im\nSinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG zu qualifizieren ist (vgl. E. 1.1 hievor),\nhat sie sicherzustellen, dass die Verfahrensvorschriften des VwVG bei Erlass\neiner Verfügung eingehalten werden (vgl. auch Art. 69 WBO). Da zudem die\nAusstellung eines FMH-Zeugnisses in dieser Beziehung nicht mit der Abnahme\neiner Fähigkeitsprüfung gleichgestellt werden kann, ist insbesondere auch\nder Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren (Art. 2 Abs. 2 und Art. 29 ff.\nVwVG, vgl. auch Art. 62 WBO). Die Verfahrensvorschriften, welche gemäss\nWBO bei der Ausstellung eines FMH-Zeugnisses zu beachten sind, dienen im\nWesentlichen der Durchsetzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und\nenthalten Regeln über die Begründung und Eröffnung der Verfügung.\n\n"}