{"Signatur": "CH_VB_026", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-06-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_026_JAAC-68-29--_2003-06-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006485.pdf?ID=150006485", "Checksum": "34e5ea44d3d0d3045997799b090f778f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.29 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 21.06.2003 JAAC 68.29 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales 21.06.2003 JAAC 68.29 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento 21.06.2003 JAAC 68.29 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidgenössische Rekurskomission für medizinische Aus- und Weiterbildung (REKO MAW)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:38", "Checksum": "d80d10a4d36c4628e1baad4343e1dd5b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 21.06.2003 JAAC 68.29 \r\n\n 7\neine gewisse Zurückhaltung und greift nur ausnahmsweise in den der FMH\nund ihren Vertretern zukommenden Beurteilungsspielraum ein. Sie hebt ein\nFMH-Zeugnis, in welchem die Nichtanrechnung einer Prüfungsperiode wegen\nungenügenden Leistungen festgestellt worden ist, nur dann auf, wenn das\nErgebnis materiell nicht als vertretbar erscheint, sei es, weil der Leiter der\nWeiterbildungsstätte zu hohe Anforderungen gestellt oder - ohne übertriebene\nAnforderungen zu stellen - die Leistung der Kandidatin oder des Kandidaten\noffensichtlich unterschätzt hat (vgl. zu Prüfungen etwa VPB 58.47, VPB 56.16,\nVPB 50.45, VPB 45.43).\nDiese Zurückhaltung rechtfertigt sich allerdings nur bei der eigentlichen\nBewertung der Leistungen. Soweit dagegen die Auslegung und Anwendung\nvon Rechtsvorschriften streitig ist oder Verfahrensfehler gerügt werden,\nmuss die Beschwerdeinstanz die erhobenen Rügen mit voller Kognition\nprüfen (BGE 106 Ia 2 E. 3c; VPB 56.16). Dabei beziehen sich alle jene Rügen auf\nVerfahrensfragen, die den äusseren Ablauf der Weiterbildungsperiode oder\ndas Bewertungsverfahren betreffen.\n2.1.3. Im vorliegenden Verfahren rügt die Beschwerdeführerin in erster Linie\nformelle Fehler im Rahmen der Durchführung der Weiterbildungsperiode\n(insbesondere fehlende förmliche Evaluationsgespräche, fehlende Erläuterung\ndes FMH-Zeugnisses, fehlende schriftliche Empfangsbestätigung). Diese\nRügen sind grundsätzlich mit voller Kognition zu prüfen. Soweit dagegen\ndie Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Leistungen seien zu Unrecht als\nungenügend bewertet worden, auferlegt sich die REKO MAW die dargestellte\nZurückhaltung.\n2.2. Gemäss Art. 49 Bst. a VwVG kann in einer Verwaltungsbeschwerde die\nVerletzung von Bundesrecht gerügt werden. Dementsprechend hat auch die\nREKO MAW nur zu überprüfen, ob die angefochtene Verfügung, bzw. das\nzu dieser Verfügung führende Verfahren Bundesrecht verletzt. Dabei stellt\nsich insbesondere die Frage, ob die von der FMH erlassenen Vorschriften\n(insbesondere die WBO) Bundesrecht darstellen, dessen Verletzung gerügt\nwerden kann.\n2.2.1. Der Gesetzgeber hat die medizinische Weiterbildung im FMPG nur\nsehr allgemein und in den Grundsätzen geregelt (Rahmengesetzgebung, vgl.\nBotschaft FMPG, S. 6372). Das Gesetz enthält insbesondere keine Vorschriften\nüber die im Rahmen von akkreditierten Weiterbildungsprogrammen zu\nabsolvierenden Weiterbildungsperioden. Art. 13 FMPG hält einzig fest,\nunter welchen Voraussetzungen Weiterbildungsprogramme akkreditiert\nwerden können. «Im Akkreditierungsverfahren wird festgestellt, ob das\nWeiterbildungsprogramm der Trägerorganisation hinsichtlich Funktion,\nZielsetzung, Struktur und Resultate den Zielsetzungen [des] Gesetzes\nentspricht» (Botschaft FMPG, S. 6382). Es ist Sache der Trägerorganisation\nselbst, mittels einer Selbstevaluation nachzuweisen, dass sie die zur\nErreichung der vom Bundesrat festgelegten Weiterbildungsziele\nerforderlichen Organisationsstrukturen und Verfahren aufweist, welche\nunter anderem eine wirksame kontinuierliche und Schlussbeurteilung der\nberuflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Weiterzubildenden\nermöglichen (Art. 13 Bst. b, d und j FMPG). Zu diesem Zweck müssen\n\n"}