{"Signatur": "CH_VB_026", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-06-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_026_JAAC-68-29--_2003-06-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006485.pdf?ID=150006485", "Checksum": "34e5ea44d3d0d3045997799b090f778f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.29 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 21.06.2003 JAAC 68.29 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales 21.06.2003 JAAC 68.29 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento 21.06.2003 JAAC 68.29 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidgenössische Rekurskomission für medizinische Aus- und Weiterbildung (REKO MAW)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:38", "Checksum": "d80d10a4d36c4628e1baad4343e1dd5b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 21.06.2003 JAAC 68.29 \r\n\n 6\ndie Leiter der Weiterbildungsstätten und die BK WBT nicht in eigenem\nNamen, sondern als Vertreter, bzw. Organ der FMH, ist doch nach eindeutiger\ngesetzlicher Regelung nur die FMH als Trägerorganisation verfügungsbefugt\nund als Behörde zu qualifizieren.\nDa im vorliegenden Verfahren die FMH als Behörde handelte und ihr gestützt\nauf Art. 19 Bst. a FMPG ergangener Entscheid vom 12. Dezember 2002 ohne\nZweifel als Verfügung qualifiziert werden kann, ist die REKO MAW zur\nBeurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.\n1.2. und 1.3. (…)\n2. Die REKO MAW überprüft auf Beschwerde hin, ob die angefochtene\nVerfügung der FMH Bundesrecht verletzt, ob der rechtserhebliche Sachverhalt\nunrichtig oder unvollständig festgestellt wurde und ob der Entscheid\nunangemessen ist (Art. 49 VwVG).\n2.1. Nach ständiger Praxis auferlegen sich Rechtsmittelbehörden bei der\nÜberprüfung von Prüfungsleistungen und deren Beurteilung eine gewisse\nZurückhaltung, indem sie nicht ohne Not von der Auffassung der Experten\nund Examinatoren in Fragen abweichen, die naturgemäss seitens der\nJustizbehörden schwer überprüfbar sind (vgl. etwa BGE 121 I 225, BGE 106 Ia\n1; VPB 56.16, VPB 45.43).\n2.1.1. Die REKO MAW hat sich bis anhin noch nicht dazu geäussert, ob auch\nbei der Überprüfung von Leistungen im Rahmen einer Weiterbildungsperiode\neine entsprechende Zurückhaltung angezeigt und zulässig ist. Bei\nder Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, dass nach\nbundesgerichtlicher Praxis eine Rechtsmittelbehörde, der nach der\ngesetzlichen Ordnung volle Überprüfungsbefugnis zukommt, ihre Kognition\nohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV einschränken kann, soweit die Natur der\nStreitsache einer unbeschränkten Nachprüfung der angefochtenen Verfügung\nentgegensteht. «Das gilt namentlich dann, wenn die Rechtsmittelbehörde\nüber Schul- und Examensleistungen zu befinden hat. Derartige Bewertungen\nsind kaum überprüfbar, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle\nmassgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind. So ist es ihr in der Regel\nnicht möglich, sich über den im Unterricht vermittelten Stoff, die Gesamtheit\nder Leistungen des Betroffenen in der Prüfung und die Leistungen der übrigen\nKandidaten ein zuverlässiges Bild zu machen» (unveröffentlichter Entscheid\ndes Bundesgerichtes vom 18. Oktober 2002 i.S. A. X. [2P.140/2002], E. 3.1.1, mit\nHinweisen).\nEntscheidend für die Zulässigkeit einer bloss zurückhaltenden Überprüfung\nder Bewertung von Weiterbildungsleistungen ist mithin nicht, ob die zu\nbeurteilende Leistung im Rahmen einer (kurzzeitigen) Prüfung oder einer\n(langdauernden) Weiterbildungsperiode erbracht worden ist, sondern\nob es der Rechtsmittelbehörde möglich ist, sämtliche für die Bewertung\nentscheidenden Faktoren nachzuvollziehen. Dies trifft für die nachträgliche\nKontrolle von Prüfungsnoten genauso wenig zu, wie für die nachträgliche\nÜberprüfung der Bewertung des Verhaltens und der fachlichen Leistungen im\nRahmen von ärztlichen Weiterbildungsperioden.\n2.1.2. Die REKO MAW auferlegt sich daher auch bei der Beantwortung der\nFrage, ob die Leistungen einer Kandidatin oder eines Kandidaten während\neiner Weiterbildungsperiode zu Recht als ungenügend bewertet worden sind,\n\n"}