Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist, da der LA keinen materiellen Entscheid gefällt hat, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der LA ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin unter den nach Praxis üblichen Bedingungen (vgl. VPB 68.30) Akteneinsicht zu gewähren und anschliessend das Verfahren unter Einräumung der Gelegenheit zur Beschwerdeverbesserung fortzusetzen. (…) 6 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali