Die REKO MAW kommt daher zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung unter Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör zustande gekommen ist. Da die festgestellte Gehörsverletzung besonders schwer wiegender Art ist, kann diese Rechtsverletzung vor der REKO MAW nicht geheilt werden (vgl. etwa BGE 126 V 130 ff. E. 2b, mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist, da der LA keinen materiellen Entscheid gefällt hat, an die Vorinstanz zurückzuweisen.