Es wäre nach Auffassung der REKO MAW angezeigt und in concreto auch möglich gewesen, die Nachfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 VwVG so anzusetzen, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeverbesserung nach Einsichtnahme in die Akten hätte vorlegen können. Nachfristen sind im Interesse der Gleichbehandlung von Beschwerdeführenden zwar kurz, aber - wie alle behördlichen Fristen - angemessen, also unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls anzusetzen. 3.3. Die REKO MAW kommt daher zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung unter Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör zustande gekommen ist.