Es wäre nach Eröffnung der Prüfungsverfügung vom 17. Juli 2003 zwingend erforderlich und angesichts der gemäss Art. 22a VwVG bis zum 16. September 2003 verlängerten Beschwerdefrist auch möglich gewesen, der Beschwerdeführerin noch vor Beschwerdeeinreichung auf Gesuch hin Akteneinsicht zu gewähren. Zudem ist nicht einzusehen, weshalb der LA nach Beschwerdeeingang nicht unverzüglich das Gesuch der Beschwerdeführerin gutgeheissen und ihr Akteneinsicht gewährt hat, wie dies vorbehaltslos während der Hängigkeit eines Beschwerdeverfahrens zu geschehen hat. Es wäre nach Auffassung der REKO MAW angezeigt und in concreto auch möglich gewesen, die Nachfrist gemäss Art.