Nachdem sie vom Ortspräsidenten zur Geltendmachung der Akteneinsicht auf das Beschwerdeverfahren verwiesen worden war, verweigerte der LA nach Anhängigmachung der Beschwerde und trotz entsprechendem Gesuch jegliche Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen. Dieses Vorgehen verletzt in eklatanter Weise den verfassungs- und gesetzmässigen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht. Es wurde ihr verunmöglicht, in Kenntnis der hierfür wesentlichen Unterlagen zu entscheiden, ob sie die Prüfungsverfügung anfechten soll, und ihre Beschwerde einlässlich zu begründen. Es wäre nach Eröffnung der Prüfungsverfügung vom 17. Juli 2003 zwingend erforderlich und angesichts der gemäss Art.