5 beachtenden Auslegung ist daher festzuhalten, dass Art. 2 Abs. 2 VwVG die Verweigerung der Akteneinsicht nur bis zur Eröffnung der Prüfungsverfügung ermöglicht. 3.2. Es ist offensichtlich und unbestritten, dass der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Prüfungs- und Beschwerdeverfahren keine Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen gewährt worden ist. Nachdem sie vom Ortspräsidenten zur Geltendmachung der Akteneinsicht auf das Beschwerdeverfahren verwiesen worden war, verweigerte der LA nach Anhängigmachung der Beschwerde und trotz entsprechendem Gesuch jegliche Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen.