Es ist davon auszugehen, dass diese Bestimmung einzig verhindern will, dass während der Abnahme von Prüfungen, also bevor die prüfende Behörde ihren Entscheid getroffen hat, durch die Ermöglichung der Akteneinsicht eine unbeeinflusste, rechtsgleiche und rasche Bewertung der Leistungen behindert oder gar vereitelt wird. Für eine weitergehende, den Erlass der erstinstanzlichen Prüfungsverfügung überdauernde Beschränkung des Akteneinsichtsrechts finden sich nach Auffassung der REKO MAW keine öffentlichen Interessen, die das Interesse potentieller Beschwerdeführer an der Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen überwiegen könnten.