Eine derart weitgehende Einschränkung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör kann aus Art. 2 Abs. 2 VwVG nicht abgeleitet werden. Es ist davon auszugehen, dass diese Bestimmung einzig verhindern will, dass während der Abnahme von Prüfungen, also bevor die prüfende Behörde ihren Entscheid getroffen hat, durch die Ermöglichung der Akteneinsicht eine unbeeinflusste, rechtsgleiche und rasche Bewertung der Leistungen behindert oder gar vereitelt wird.