Wie das vorliegende Verfahren mit aller Deutlichkeit zeigt, hat die bisherige Praxis zur Folge, dass der zentrale Zweck des Akteneinsichtsrechts unterlaufen wird, indem den Betroffenen verunmöglicht wird, in voller Sachkenntnis über die Einreichung einer Beschwerde zu entscheiden und diese zu begründen. Eine derart weitgehende Einschränkung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör kann aus Art. 2 Abs. 2 VwVG nicht abgeleitet werden.