In einem Entscheid vom 29. April 2003 hat sie allerdings in einem obiter dictum festgehalten, die Akteneinsicht müsse erst gewährt werden, wenn ein Beschwerdeverfahren eröffnet worden ist (VPB 68.30 E. 3.1). Diese Feststellung vermag einer vertieften Auseinandersetzung mit der Rechtslage nicht Stand zu halten. Wie das vorliegende Verfahren mit aller Deutlichkeit zeigt, hat die bisherige Praxis zur Folge, dass der zentrale Zweck des Akteneinsichtsrechts unterlaufen wird, indem den Betroffenen verunmöglicht wird, in voller Sachkenntnis über die Einreichung einer Beschwerde zu entscheiden und diese zu begründen.