Sie stellen sich auf den Standpunkt, innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen sei die Beurteilung eines Akteneinsichtsgesuches und die Gewährung der Akteneinsicht faktisch gar nicht möglich, so dass es sich rechtfertige, die Einsichtnahme erst im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens zu ermöglichen. 3.1.4. Die REKO MAW hatte bis anhin noch keine Gelegenheit, sich einlässlich mit dieser Praxis auseinander zu setzen. In einem Entscheid vom 29. April 2003 hat sie allerdings in einem obiter dictum festgehalten, die Akteneinsicht müsse erst gewährt werden, wenn ein Beschwerdeverfahren eröffnet worden ist (VPB 68.30 E. 3.1).