VwVG) auf das Verfahren der Abnahme von Prüfungen keine Anwendung. Die Ortspräsidentinnen und Ortspräsidenten für die eidgenössischen Medizinalprüfungen und auch der LA verweigern aufgrund dieser Rechtslage in ständiger Praxis die Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen, bevor eine Prüfungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Sie stellen sich auf den Standpunkt, innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen sei die Beurteilung eines Akteneinsichtsgesuches und die Gewährung der Akteneinsicht faktisch gar nicht möglich, so dass es sich rechtfertige, die Einsichtnahme erst im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens zu ermöglichen.