, Bern 2003, S. 692). Auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, dass «einem Prüfungskandidaten vor Erlass eines negativen Examensentscheides die Möglichkeit gegeben wird, sich zu seinen Prüfungsleistungen zu äussern oder die Akten einzusehen» (BGE 121 Ia 277 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 2 Abs. 2 VwVG finden denn auch die gesetzlichen Vorschriften über die Akteneinsicht (Art. 26 ff. VwVG) auf das Verfahren der Abnahme von Prüfungen keine Anwendung.