O., Rz. 299). Auch ein Verfahren, das mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen wird, ist ein Verfahren im Sinne des VwVG, während dessen Rechtshängigkeit grundsätzlich ein vorbehaltloser Anspruch auf Akteneinsicht besteht. 3.1.3. Das Akteneinsichtsrecht steht allerdings unter dem Vorbehalt überwiegender privater und öffentlicher Geheimhaltungsinteressen (Art. 27 VwVG) und kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn eine Einsichtnahme in die amtlichen Akten der Natur der Sache