O., S. 528, mit Hinweisen). Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren dauern ab ihrer Eröffnung bis zu ihrer rechtskräftigen Erledigung - Prüfungsverfahren mithin ab der Anmeldung zur Prüfung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Prüfungsverfügung, und Beschwerdeverfahren ab Eingang der Beschwerde bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides. Ausschlaggebend für die Entstehung eines vorbehaltlosen Anspruchs auf Akteneinsicht ist die Hängigkeit eines Verfahrens, und nicht etwa die Art seiner Eröffnung oder Erledigung (vgl. A. Kölz/I. Häner, a.a.O., Rz. 299).