BGE 122 I 161); vor und nach dem Verfahren kann dagegen das Einsichtsrecht vom Bestehen ausreichender Interessen abhängig gemacht werden (vgl. BGE 113 Ia 4 ff.; J. P. Müller, a.a.O., S. 528, mit Hinweisen). Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren dauern ab ihrer Eröffnung bis zu ihrer rechtskräftigen Erledigung - Prüfungsverfahren mithin ab der Anmeldung zur Prüfung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Prüfungsverfügung, und Beschwerdeverfahren ab Eingang der Beschwerde bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.