Hieran besteht nicht nur ein privates, sondern auch ein gewichtiges öffentliches Interesse. 3.1.2. Das Recht auf Akteneinsicht setzt voraus, dass ein entsprechendes Gesuch gestellt wird (vgl. VPB 53.12 E. 3). Es besteht aber grundsätzlich vor, während und nach einem Verwaltungs- oder Verwaltungsbeschwerdeverfahren. Zu beachten ist allerdings, dass die Verfahrensbeteiligten während des Verfahrens Anspruch darauf haben, von den Entscheidungsgrundlagen voraussetzungslos und ohne Geltendmachung eines besonderen Interesses Kenntnis nehmen zu können (vgl. etwa den unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts i.S. X. AG [2P.50/ 2003]; BGE 122 I 161);