Zum formellen Anspruch auf rechtliches Gehör, der für das Verwaltungsverfahren in Art. 26 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) konkretisiert worden ist, gehört auch das Recht auf Akteneinsicht. Dieses Recht soll insbesondere sicherstellen, dass die Betroffenen in voller Sachkenntnis entscheiden können, ob sie eine Verfügung anfechten wollen oder nicht, und sie in die Lage versetzt werden, wirksam und sachbezogen Beschwerde zu führen (vgl. etwa BGE 122 I 113; J. P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 525). Hieran besteht nicht nur ein privates, sondern auch ein gewichtiges öffentliches Interesse.