3 werden müsse. Da im vorliegenden Verfahren auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht habe eingetreten werden können, bestehe auch kein Anspruch auf Akteneinsicht. 3.1. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient er einerseits der Sachverhaltsabklärung, stellt andererseits aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen (Art.