anschliessenden Fortsetzung des Verfahrens an den LA zurück. Aus den Erwägungen: 1. und 2. (…) 3. Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, der LA habe ihren verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem er ihr die Akteneinsicht verweigert habe. Der LA stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, ein Anspruch auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen bestehe erst im Beschwerdeverfahren, welches ordentlich, durch eine ausreichend begründete Beschwerde eingeleitet